Allgemeine Geschäftsbedingungen
1 Allgemeines
Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer gemäß nachstehender Definition. Sie können sich in unseren Shop nur einloggen und Transaktionen tätigen, wenn Sie zuvor uns gegenüber Ihre Unternehmereigenschaft durch Vorlage geeigneter Dokumente nachgewiesen haben. Bitte nehmen Sie hierzu Kontakt mit uns auf.
Unternehmer ist lt. § 14 Abs. 1 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Das Angebot der W&Z Befestigungssysteme, Inhaber Oliver Zembsch richtet sich in jedem Fall nur an Volljährige, also Unternehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ein Widerrufsrecht steht nur Verbrauchern zu.
2 Geltungsbereich
Dem Angebot, der Bestellung und dem Vertragsverhältnis liegen ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der W&Z Befestigungssysteme, Inhaber Oliver Zembsch (nachfolgend: W&Z) zu Grunde; es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der W&Z. Die Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nicht. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn W&Z in Kenntnis entgegenstehender AGB des Kunden ihre Leistungen vorbehaltlos erbringt.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien über den Erwerb von Verbindungselementen, Befestigungstechnik, Chemische Produkte und Verarbeitungszubehör nebst Werkzeugen sowie Rechtsgeschäfte verwandter Art, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf.
Sofern die Erbringung der Leistungen durch W&Z unter Mitwirkung Dritter (z.B. Amazon oder eBay) erfolgt, werden die Geschäftsbedingungen dieser Dritten Vertragsbestandteile der Vertragsverhältnisse zwischen dem Kunden und W&Z.
W&Z ist berechtigt, Änderungen des Inhalts dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Kunden schriftlich oder auf elektronischem Wege mitzuteilen, mit der Folge, dass die Änderungen als Vertragsbestandteil gelten, wenn der Kunde ihnen nicht binnen einer Frist von sechs Wochen nach Zugang widerspricht. W&Z verpflichtet sich, den Kunden mit der Änderungsmitteilung auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs hinzuweisen.
W&Z ist berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus einem Vertragsverhältnis auf einen oder mehrere Dritte zu übertragen (Vertragsübernahme). Dem Kunden steht für diesen Fall der Vertragsübernahme das Recht zu, das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen.
3. Angebot und Abschluss
3.1 Die für den Fernabsatz bereitgestellten Angebote stellen kein bindendes Angebot, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden dar, bei W&Z Waren per Onlinebestellung zu bestellen. Bei einer Onlinebestellung gibt der Kunde durch Anklicken des Buttons "kostenpflichtig bestellen" eine verbindliche Bestellung für die Artikel ab, die er zuvor in den Warenkorb gelegt hat. Die Bestellung stellt ein Angebot an W&Z zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Wenn der Kunde eine Bestellung unter Verwendung der Domain shop.wz-befestigungssysteme.de aufgeben hat, erhält er von W&Z eine Bestätigung via E-Mail, die den Eingang seiner Bestellung bei W&Z bestätigt und deren Einzelheiten aufführt (Bestellbestätigung). Diese Bestellbestätigung stellt keine Annahme des Angebotes des Kunden dar, sondern soll ihn nur darüber informieren, dass seine Bestellung bei W&Z eingegangen ist. Ein Kaufvertrag kommt erst dann zustande, wenn W&Z dem Kunden eine Auftragsbestätigung zusendet oder bestellte Produkte an ihn versendet. Über Produkte aus ein und derselben Bestellung, die nicht in der Auftrags- / Versandbestätigung aufgeführt sind, kommt kein Kaufvertrag zustande. Vertragspartnerin des Kunden ist die W&Z, Landwehrstraße 44, 97421 Schweinfurt.
3.2 Da der Vertragsschluss und die weitere Bestellabwicklung mit dem Kunden per E-Mail erfolgt (z.B. Bestellbestätigung) ist dieser verpflichtet, sicherzustellen, dass die von ihm zur Bestellabwicklung angegebene E-Mail-Adresse aktiviert ist, so dass ihm zur Bestellabwicklung versandte E-Mails auch zugehen. Insbesondere hat der Kunde beim Einsatz von Spam-Filtern sicherzustellen, dass ihm die Bestellbestätigung, wie auch alle anderen mit der Bestellabwicklung an ihn versandten E-Mails, zugestellt werden können. Im Zuge der Bestellabwicklung gibt W&Z die E-Mail Adresse des Kunden gegebenenfalls an das Versandunternehmen zum Zwecke der Zustellungsbenachrichtigung weiter.
3.4 Angebote sind stets freibleibend: Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung von W&Z verbindlich.
3.5 Soweit Angestellte oder Handelsvertreter mündlich Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung von W&Z.
3.6 Mündliche Erklärungen von Personen, die zur Vertretung von W&Z unbeschränkt oder nach außen hin unbeschränkbar bevollmächtigt sind, bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
3.7 Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgebend.
3.8 Die Beschaffenheit der bestellten Waren ergibt sich aus den Produktbeschreibungen im Webshop. Abbildungen auf der Internetseite geben die Produkte unter Umständen nur ungenau wieder; insbesondere Farben können aus technischen Gründen abweichen. Die vorhandenen Abbildungen dienen lediglich als Anschauungsmaterial und können vom Produkt abweichen. Technische Daten, Gewichts-, Maß und Leistungsbeschreibung sind von W&Z so präzise wie möglich angegeben, können aber die üblichen Abweichungen aufweisen. Die beschriebenen Eigenschaften stellen keine Mängel dar und berechtigen den Kunden nicht zu einer Mängelrüge.
4. Lieferbedingungen, Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung
4.1. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Kunden, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen wird. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat.
4.2. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
4.3. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die W&Z nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten von W&Z und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt W&Z dem Kunden baldmöglichst mit. Der Kunde kann von W&Z die Erklärung verlangen, ob sie zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich W&Z nicht unverzüglich, kann der Kunde zurücktreten.
4.4. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem W&Z mit ihren Vertragspflichten innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung - auch aus anderen Verträgen - in Verzug ist.
4.5. Verzug und Ausbleiben (Unmöglichkeit) der Lieferung hat W&Z so lange nicht zu vertreten, als sie, ihre Erfüllungsgehilfen und Vorlieferanten kein Verschuldensvorwurf trifft. Im Übrigen haftet W&Z nach den gesetzlichen Vorschriften. Hat W&Z danach Schadensersatz zu leisten, so beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit von W&Z ein dem Kunden zustehender Schadensersatzanspruch – sofern der Vertrag mit der gewerblichen Tätigkeit des Kunden zusammenhängt – auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens ab 10 % vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung bzw. Nichtlieferung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Für durch Verschulden ihres Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferung hat W&Z keinesfalls einzustehen.
4.6. Das Recht des Kunden zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer W&Z gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
5. Versand und Gefahrenübergang
5.1. Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl von W&Z überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Kunden versichert.
5.2. Versandkosten trägt der Kunde.
5.3. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagert W&Z die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
5.4. Im Übrigen geht die Gefahr – einschließlich der einer Beschlagnahme – mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers, auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn die Auslieferung durch Verkehrsmittel von W&Z erfolgt.
5.5 Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden auch dann, wenn Franko-Lieferung vereinbart wurde. Mehrkosten für Expressversand gehen in jedem Fall zu Lasten des Kunden. Von W&Z entrichtete Frachten sind nur als eine für den Kunden gemachte Frachtvorlage zu betrachten. Mehrfrachten für Eil- und Expressgut gehen zu Lasten des Kunden, auch wenn W&Z im Einzelfall die Transportkosten übernommen hat. Versandbereit gemeldete Ware muss sofort übernommen werden und wird als „ab Werk geliefert“ berechnet. Geht die Ware ins Ausland oder unmittelbar an Dritte, so hat die Untersuchung und Abnahme am Sitz von W&Z in Schweinfurt zu erfolgen, andernfalls gilt die Ware unter Ausschluss jeder Rüge als vertragsgemäß geliefert.
6. Preise und Zahlung
6.1. Die Preise verstehen sich stets zuzüglich Mehrwertsteuer.
6.2. Die Rechnungen sind mit Fälligkeit zu zahlen. Der Kunde kommt spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung und Fälligkeit der Forderung in Zahlungsverzug. W&Z ist berechtigt, Zahlungsverzug auch bereits vor Ablauf der vorgenannten Frist durch Mahnung herbeizuführen.
6.3. Gutschriften über Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem W&Z über den Gegenwert verfügen kann.
6.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist W&Z berechtigt, die Ware zurückzunehmen ggf. den Betrieb des Kunden zu betreten und die Ware wegzunehmen. W&Z kann außerdem die Weiterveräußerung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
6.5. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens ohne Nachweis Zinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz berechnet. Dem Kunden steht es frei, den Nachweis eines geringeren Verzugsschadens zu führen.
6.6. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Kunde mit der Bezahlung einer früheren Lieferung im Rückstand befindet.
6.7. Die Aufrechnung mit etwaigen von W&Z bestrittenen Gegenansprüchen des Kunden ist nicht statthaft. Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbes, so kann der Kunde Zahlungen zur zurückhalten, wenn eine berechtigte Mängelrüge geltend gemacht wird.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. W&Z behält sich das Eigentum an der Ware bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die W&Z im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit vom Kunden bezieht, behält sich W&Z das Eigentum vor, bis ihre sämtlichen Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von W&Z in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden eine wechselmäßige Haftung von W&Z begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösen des Wechsels durch den Kunden als Bezogenen.
7.2. Wird die Vorbehaltsware durch den Kunden mit anderen Waren verbunden, steht W&Z das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt das Eigentum von W&Z durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Kunde W&Z bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für W&Z unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Nr. 7.1. Der Kunde hat W&Z über evtl. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den nachfolgenden Nummern 7.3 bis 7.6. auf W&Z übergehen. Zur anderen Verfügung über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
7.3. Die Forderung des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an W&Z abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von W&Z gelieferten Waren veräußert, so wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen W&Z Miteigentumsanteile gem. Nr. 5.2. hat, wird W&Z ein ihrem Miteigentumsteil entsprechender Teil abgetreten.
7.4. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Auf Verlangen von W&Z ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an W&Z zu unterrichten - sofern dieser das nicht selbst tut - und diesem die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderungen ist der Kunde in keinem Falle berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Kunden nur unter der Voraussetzung gestattet, dass W&Z dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Kunden angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung von W&Z übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung von W&Z sofort fällig.
7.5. W&Z verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen insofern freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.
7.6. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes und die Rückforderung der Ware stellt nur im Falle der ausdrücklichen diesbezüglichen Erklärung einen Rücktritt vom Vertrag dar.
8. Waren-Rücknahme
8.1. Die Rücknahme von Waren ist, abgesehen von Gewährleistungsfällen, nur ausnahmsweise und nach vorheriger, schriftlicher Vereinbarung möglich. Im Falle einer Rücksendung wird eine Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von 20% des Kaufpreises bzw. mindestens 10,00 € zzgl. jeweils geltender gesetzlicher MwSt., je Rücksendung berechnet. Diese Kosten werden bei eventuellen Gutschriften in Abzug gebracht.
8.2. Die Rücknahme von Sonderanfertigungen, lackierten, beschädigten, nicht verwendbaren sowie nicht original verpackten Teilen ist ausgeschlossen.
9. Mängelrüge und Gewährleistung
9.1. Ansprüche auf Gewährleistung wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, der Kaufgegenstand wird nach dem Kauf im Mehrschichtbetrieb eingesetzt oder auf sonstige Weise außergewöhnlich genutzt. Sie setzen voraus, dass der Mangel bei Gefahrübergang vorhanden war. Weiter setzen Mängelansprüche voraus, dass der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, sofern er Kaufmann ist. Der Kaufmann ist daher verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln zählen Fälle, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert werden. Solche offensichtlichen Mängel sind bei W&Z innerhalb von einer Woche nach der Lieferung schriftlich zu rügen. Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen bei W&Z innerhalb von einer Woche nach dem Erkennen gerügt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
9.2. Bei begründeter Mängelrüge ist W&Z zur Nacherfüllung nach ihrer Wahl verpflichtet. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach, oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuches fehl, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelung zu Haftungsbeschränkungen (Nr. 10)
9.3. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an W&Z frei zurückzusenden.
9.4. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch W&Z ist der Kunde berechtigt, nach vorheriger Verständigung von W&Z nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.
9.5. Verschleiß oder Abnutzung in gewöhnlichem Umfange zieht keine Gewährleistungsansprüche nach sich.
9.6. Die Gewährleistungsfrist für Nachbesserungen beträgt 3 Monate für Ersatzlieferungen und für Ersatzleistungen 6 Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand oder solange und soweit W&Z selbst entsprechende längere Gewährleistungsfristen gegen ihren Vorlieferanten zustehen.
9.7 Die Frist für die Mängelhaftung verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, dass Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen erforderlich werden, für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können. Rückgriffsansprüche gem. § 478, 479 bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme von W&Z berechtigt war und nur in gesetzlichem Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Verkäufer abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.
9.8 Der Verkauf gebrauchter Kaufgegenstände an Unternehmer und Kaufleute erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
10. Allgemeine Haftungsbegrenzung
In allen Fällen, in denen W&Z abweichend von den vorstehenden Bedingungen aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet sie nur, soweit ihr, ihren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des Satzes 1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt.
11. Urheberrechte
11.1 Die Übernahme von Daten unserer Web- oder Shopseiten in andere Datenträger, auch auszugsweise, oder die Verwendung zu anderen als den hier vorgesehenen Zwecken ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung durch W&Z zulässig.
11.2 Die Nutzung der W&Z Web- oder Shopseiten und ihrer Inhalte ist nur zur individuellen Abfrage von Produkten gestattet. Automatisierte Abfragen sind nicht gestattet.
11.3 W&Z weist ebenso daraufhin, dass das Datenmaterial auf den Web- oder Shopseiten urheberrechtlich geschützt ist und deshalb eine Vervielfältigung, insbesondere durch automatisiertes Auslesen (Scraping), untersagt ist. Insbesondere untersagt W&Z die Nutzung ihres Datenmaterials wie insbesondere Abfrageergebnisse zum Zwecke der Weitervermittlung.
12. Schutzrechte, Nutzungsrechte
12.1 Sofern W&Z nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die ihr vom Kunden zur Verfügung gestellt werden, zu liefern hat, steht der Kunde W&Z gegenüber dafür ein, dass durch die Herstellung und Lieferung der Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
12.2 Sofern W&Z von dritter Seite aufgrund von Schutzrechten die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Kunden anzufertigen sind, untersagt wird, ist W&Z, ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, unter Ausschluss jeglicher Ansprüche des Kunden berechtigt, die Herstellung einzustellen und von der Lieferung Abstand zu nehmen. W&Z durch die Ausführung des Auftrages bereits entstandenen Kosten sind vom Kunden zu ersetzen. In jedem Fall der vorbezeichneten Art verpflichtet sich der Kunde, W&Z von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen und für Schäden, die ihr aus der Verletzung oder der Geltendmachung etwaiger Schutzrechte Dritter entstehen, vollen Ersatz zu leisten.
12.3 Besteht der erteilte Auftrag in der Anfertigung schriftlicher Gutachten, Expertisen, Pläne oder anderer Werke, sind diese urheberrechtlich geschützt. Vertragsgegenstand ist dann die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk.
12.4 Solche Arbeitsergebnisse sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
12.5 Die Werke dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Kunden bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Kunde mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung.
12.6 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf stets der Einwilligung der W&Z.
12.7 Über den Umfang der Nutzung steht W&Z ein Auskunftsanspruch zu.
12.8 Das Recht der W&Z, über die Nutzung der geschaffenen Werke zu bestimmen, wird weder durch die Zahlung des vereinbarten Preises für die Entwicklung, Konstruktion oder sonstiger vergütungspflichtiger Folgegewerke, noch durch die Übergabe von Mehrfertigungen der Konstruktionsunterlagen beeinträchtigt. Werden Teile hiervon vom Kunden zum Patent angemeldet, so ist W&Z als Erfinder zu benennen. Die Anmeldung als Patent oder Gebrauchsmuster ist W&Z bei Meidung einer Vertragsstrafe in Höhe der Nettoauftragssumme mitzuteilen.
12.9 An den Werken der W&Z werden nur einfache Nutzungsrechte eingeräumt, wenn die Parteien keine hiervon abweichende Regelung treffen.
13. Werkzeuge, Musterfreigabe, Aufbewahrungsfristen
13.1 Die von W&Z (her-)gestellten Werkzeuge bleiben stets im Eigentum von W&Z. Zur Herausgabe an den Kunden ist W&Z unter keinen Umständen verpflichtet. Werden für die Herstellung oder Be-/Verarbeitung kundenspezifischer Waren von W&Z oder in deren Auftrag Werkzeuge hergestellt, so bleiben die Werkzeuge in jedem Fall im Alleineigentum von W&Z, auch wenn der Kunde zusätzlich zur Vergütung oder im Rahmen der Vergütung anteilige Werkzeugkosten übernommen hat. Das gilt entsprechend für sämtliche Werkzeugdokumentationen, insbesondere wenn diese das spezielle technische Know-how oder bereits geschützte Urheber- oder Nutzungsrechte der W&Z beinhalten.
13.2 Die in Rechnung gestellten Werkzeugkosten sind nur Kostenanteile, soweit nichts anderes vereinbart ist. Werkzeugänderungen und Generalüberholung infolge Verschleißes werden gesondert berechnet. W&Z gewährt nach vollständiger Bezahlung der in Rechnung gestellten Werkzeugkosten Formenschutz und fachgerechte Wartung kostenlos. Werden durch den Kunden Fremdwerkzeuge gestellt, können von W&Z keine Beanstandungen an den damit hergestellten Teilen anerkannt werden, soweit diese Beanstandungen auf die Beschaffenheit der Form zurückzuführen sind.
13.3 Nach Fertigstellung der Werkzeuge erhält der Kunde Ausfallmuster zur Prüfung. Erst nach schriftlicher Freigabe dieser Ausfallmuster kann mit der Serienfertigung begonnen werden.
13.4 Sind nach Ablauf von fünf Jahren nach letzter Lieferung keine Teile mehr aus einem Werkzeug gefertigt worden, steht W&Z das Recht zur Verschrottung zu.
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht
14.1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtstand für Lieferung und Zahlung (einschl. Scheck- und Wechselklagen), sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz von W&Z.
14.2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts (CISG) und des Kollisionsrechts.